Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
I. Allgemeines
(1) Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB“) sind Grundlage für die Geschäftstätigkeit der NEVEREST Lifelong Learning GmbH, FN 411911b, Hofstatt 20/1, 3500 Imbach (im Folgenden „NEVEREST“). Die AGB bilden einen integrierenden Bestandteil aller von NEVEREST abgeschlossenen Verträge, Vereinbarungen, Angebote und sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen mit Geschäftspartnern (im Folgenden “Kunde“). Mit schriftlicher, elektronischer, persönlicher oder sonst wie immer gearteter Aufnahme eines Geschäftsverkehrs mit NEVEREST stimmt der Kunde der Geltung der AGB von NEVEREST zu. Die AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit NEVEREST, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Widersprüche
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten gelten nur dann, wenn sich NEVEREST schriftlich mit ihrer Geltung ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
Allfällige den AGB widersprechende, individuelle, schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und NEVEREST gehen den AGB vor. Auch in einem solchen Fall gelten sämtliche sonstigen Bestimmungen der AGB.
II. Angebot, Vertragsabschluss
(1) Angebote
Die von NEVEREST aufgestellten Angebote sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – solange freibleibend und unverbindlich, bis eine schriftliche Anbotsannahme durch NEVEREST vorliegt und dem Kunden zugegangen ist. Änderungen werden ausdrücklich vorbehalten. Das gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten auf der Homepage, etc.
(2) Auftragserteilung
Die Erteilung eines Auftrags an NEVEREST kann ausschließlich schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax) erfolgen.
(3) Auftragsbestätigung
NEVEREST übermittelt dem Kunden innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen NEVEREST und dem Kunden zustande.
(4) Voraussetzungen
Die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen von NEVEREST setzt eine normale physische und psychische Belastbarkeit voraus.
III. Rücktrittsrecht der Verbraucher
(1) Konkrete Rücktrittsrechte von Verbrauchern
Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), so stehen ihm die Rücktrittsrechte der §§ 3, 3a KSchG sowie nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zu: Der Kunde kann von einem Auftrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen von NEVEREST abgeschlossen wurden. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
(2) Ausschluss des Rücktrittsrechts
Der Kunde hat kein Rücktrittsrecht, wenn NEVEREST aufgrund eines ausdrücklichen Verlangens des Kunden noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.
(3) Form der Rücktrittserklärung
Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Kunde kann dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(4) Folgen des Rücktritts
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so erstattet NEVEREST alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen unverzüglich. Bei Ausübung des Rücktrittsrechts nach Beginn des Kurses bzw. der Veranstaltung erfolgt lediglich eine anteilige Rückerstattung. Der Kunde hat allfällige bereits ausgehändigte Unterlagen umgehend NEVEREST unversehrt zurückzustellen.
IV. Leistungserbringung
(1) Durchführung
NEVEREST kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte ausführen lassen. Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen zwischen NEVEREST und dem Kunden oder zwingende gesetzliche Bestimmungen bestehen, ist NEVEREST hinsichtlich der Art und Durchführung des Auftrags frei.
(2) Leistungstermine
Die von NEVEREST genannten Leistungstermine und -fristen (insbesondere auch Termine für Seminare, etc.) sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Leistungsfristen und -terminen können keine Ansprüche gegen NEVEREST hergeleitet werden. NEVEREST steht es insbesondere auch frei, ohne Nennung von Gründen Termine von Kursen, Ausbildungen und Veranstaltungen zu ändern. Solche Terminänderungen stellen keinen Verzug dar.
Bei Vereinbarung verbindlicher Leistungstermine oder -fristen kann der Kunde bei Verzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
Verzögert sich die Leistung von NEVEREST aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, ist NEVEREST berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist 3500 Imbach. Die Kurse finden in diversen von NEVEREST ausgesuchten Örtlichkeiten (Seminarräume, etc.) statt. Der Kunde ist mit örtlichen Änderungen innerhalb Österreichs einverstanden.
(4) Virtuelle oder hybride Durchführung von Ausbildungen und Kursen
NEVEREST hat das Recht, eine Ausbildung bzw. einen Kurs auch vollständig oder teilweise virtuell oder hybrid durchzuführen. Dies kann von NEVEREST auch kurzfristig bekanntgegeben werden. NEVEREST hat auch in diesem Fall Anspruch auf das volle Entgelt (Honorar). Ebenso sind sämtliche sonstigen Ansprüche, welche eine Minderung des Entgeltanspruchs zur Folge hätten, sowie Anfechtungsansprüche jedenfalls ausgeschlossen.
(5) Lernzielverantwortung
NEVEREST orientiert sich in den Trainingsmaßnahmen konkret an den vereinbarten Lernzielen, die stets verhaltensbezogene Inhalte sind. Fachliche Inhalte oder branchenspezifisches Know-how, sowie Inhalte, die jenen einer Unternehmensberatung gleichkommen, werden aus subjektiver Erfahrung eingebracht. Derartige Inhalte werden in ihrer Richtigkeit nicht verbindlich beurteilt. Spontane Abänderungen des Trainingsablaufes obliegen der Entscheidung von NEVEREST, wenn eine Änderung im Sinne der Lernzielerreichung sinnvoll ist.
(6) Verzug des Kunden
Wird die Leistungserbringung von NEVEREST durch den Kunden verzögert oder unmöglich gemacht, ist NEVEREST berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen.
NEVEREST ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von sieben Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Der Kunde hat in einem solchen Fall eine Konventionalstrafe von 15% des Rechnungsbetrags exklusive Umsatzsteuer sowie Schadenersatz für schuldhaft verursachte Schäden zu leisten. NEVEREST kann auch in einem solchen Fall auf Vertragserfüllung bestehen.
V. Rechte und Pflichten des Kunden
(1) Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, an der Auftragserfüllung mitzuwirken und NEVEREST nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Kunde hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Informationen, Bewilligungen bzw. Zustimmungen zu sorgen.
(2) Informationserteilung
Der Kunde ist verpflichtet, NEVEREST sämtliche für die Durchführung eines Auftrags wesentlichen Informationen rechtzeitig und unaufgefordert bekanntzugeben.
Die körperliche Sicherheit und seelische Gesundheit der Teilnehmenden steht für NEVEREST zu jedem Zeitpunkt im Zentrum. Der Kunde ist daher verpflichtet, NEVEREST wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft über relevante gesundheitsbezogene Informationen zu geben bzw. eigeninitiativ NEVEREST solche Informationen bekannt zu geben.
(3) Vorliegen sämtlicher Rechte
Der Kunde ist weiters verpflichtet dafür zu sorgen, dass er für die Durchführung des Auftrags sämtliche hierfür erforderlichen Rechte besitzt. Der Kunde stellt NEVEREST und deren Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen. Der Kunde garantiert, dass gegenüber NEVEREST oder deren Erfüllungsgehilfen keine Ansprüche in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden.
(4) Abtretungsverbot
Der Kunde darf seine Rechte aus dem mit NEVEREST abgeschlossenen Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der NEVEREST ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.
(5) Anwesenheitspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei gebuchten Kursen, Ausbildungen und Veranstaltungen anwesend zu sein.
(6) Teilnahmebestätigung & Zertifizierungen
Nach erfolgreicher Absolvierung von Kursen bzw. Ausbildungen erhält der Kunde eine Teilnahmebestätigung bzw. Zertifizierung. NEVEREST hat das Recht, die Ausstellung einer Teilnahmebestätigung bzw. Zertifizierung ohne Nennung von Gründen jederzeit zu verweigern, insbesondere wenn Bedenken in Hinblick auf die Wissensaneignung bzw. Kompetenz des Teilnehmers bestehen oder der Kunde nicht vollständig am Kurs teilgenommen hat oder nicht alle Übungen bzw. Aufgaben (erfolgreich) erfüllt hat. Der Kunde hat keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Teilnahmebestätigung bzw. eines Zertifikats. Dem Kunden ist bekannt, dass die Teilnahmebestätigung bzw. das Zertifikat grundsätzlich von NEVEREST ausgestellt wird und keine sonstige Zertifizierung bzw. keinen standardisierten Qualifikationsnachweis darstellt, soweit nichts Anderes (insbesondere Zertifizierungen namens bzw. durch weitere Zertifizierungsstellen) ausdrücklich vereinbart wurde. NEVEREST haftet jedoch auch in Fällen, wo sonstige Zertifizierungen möglich sind, in keinster Weise, dass der Kunde die entsprechende Zertifizierung erhält.
(7) Eigenverantwortung
Jeder Kunde ist bei Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen voll und ganz für sich selbst verantwortlich.
(8) Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer einer vertraglichen Beziehung mit NEVEREST sowie ein Jahr nach Beendigung einer solchen keinen Angestellten bzw. freien Dienstnehmer von NEVEREST oder eine auf sonstige Weise für NEVEREST tätige Person abzuwerben oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung dessen Tätigkeit für NEVEREST zu beschäftigen. Der Kunde garantiert, dass auch allfällige Tochtergesellschaften oder sonstige iSd § 15 AktG verbundene Gesellschaften diese Verpflichtungen und Verbote einhalten.
(9) Barrierefreiheit
Ziel der Träger der Erwachsenenbildung ist das Angebot eines inklusiven Bildungssystems. Inklusive Erwachsenenbildung findet ihren Ausdruck im wesentlichen Prinzip der Wertschätzung der Vielfalt und soll auch Menschen mit Behinderung weitestmöglichen Zugang bieten. Der Kunde möge aus diesem Grund individuelle Bedürfnisse an NEVEREST rechtzeitig bekanntgeben.
(10) Übertragung auf Mitarbeiter
Soweit es sich beim Kunden um eine juristische Person handelt, deren Organe, Mitarbeiter, Mitglieder oder sonstigen Vertreter an den Kursen von NEVEREST teilnehmen sollen, verpflichtet sich der Kunde dafür zu sorgen, dass die in den AGB vorgesehenen Pflichten, soweit sinngemäß zweckmäßig, auch auf diese übertragen werden und sich diese zur Einhaltung der Pflichten verpflichten.
VI. Gewährleistung
(1) Umfang
Ein Gewährleistungsansprüche des Kunden auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung vom vertraglich Geschuldeten vor. Darüberhinausgehende Garantieversprechen werden von NEVEREST nicht übernommen.
Bei Änderungen bei der Art der Durchführung (insb. hybride oder digitale Durchführung) bzw. des avisierten Trainerteams hat der Kunde jedenfalls keine Ansprüche.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Leistungserbringung. Ist der Kunde Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
NEVEREST ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen, sofern es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher handelt.
(2) Gewährleistungsausschluss
Bei Mängeln, die auf unrichtigen oder ungenauen Informationen bzw. Anweisungen des Kunden beruhen oder durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung seitens des Kunden hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche oder sonstige Ansprüche.
(3) Mängelrüge
Die Mängelrüge hat vom Kunden, soweit es sich dabei um keinen Verbraucher handelt, direkt an NEVEREST unverzüglich, jedoch spätestens binnen fünf Werktagen ab Leistungserbringung zu erfolgen, andernfalls sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen. Die Mängelrüge hat spezifiziert und schriftlich zu erfolgen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. §§ 924, 933b ABGB finden keine Anwendung.
VII. Haftungsausschluss
(1) Keine Haftung für Richtigkeit der Informationen Dritter und für indirekte Schäden
NEVEREST übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden, soweit deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht ausdrücklich bekannt ist (§ 1300 ABGB). NEVEREST haftet weiters nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter oder gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartner sind.
(2) Keine Haftung bei geringem Verschulden
Darüber hinaus ist eine Haftung von NEVEREST für den Fall leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher, so ist die Haftung von NEVEREST ungeachtet des Rechtsgrundes auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Ist der Kunde Unternehmer, so ist die Haftung von NEVEREST ungeachtet des Rechtsgrundes auf Fälle von Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit beschränkt. Ausgenommen von dieser generellen Haftungsbeschränkung sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Betragliche Haftungsbeschränkung
Allfällige Haftungsansprüche gegen NEVEREST sind auf den Ersatz eines adäquaten voraussehbaren Schadens, jedenfalls aber betraglich mit dem Wert des Entgelts, welches NEVEREST erhält, beschränkt. Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.
(4) Zeitliche Haftungsbeschränkung
Die Haftung von NEVEREST verjährt in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Ist der Kunde Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(5) Keine Haftung für Preise
NEVEREST übernimmt keine Haftung, Garantie oder Gewährleistung, dass am Markt keine vergleichbaren günstigeren Leistungsanbote bestehen.
(6) Keine Haftung für Dritte
Für Schäden, die durch von NEVEREST beigezogene Dritte verursacht wurden, haftet NEVEREST nur bei einem Auswahlverschulden. NEVEREST haftet nicht für Schäden, welche dadurch entstehen, dass eine Empfehlung, ein Rat, odgl. eines Dritten, auch wenn dieser auf der Website aufscheint, befolgt wird.
(7) Keine Haftung gegenüber Dritten
NEVEREST haftet nur gegenüber seinem Kunden, nicht hingegen gegenüber Dritten. Der Kunde ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Kunden mit den Leistungen von NEVEREST in Berührung kommen, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Der Kunde verpflichtet sich, NEVEREST vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls NEVEREST von Dritten gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
(8) Keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen
Es obliegt dem Kunden, insbesondere wenn er vermittelte Inhalte, Modelle, etc. weiterverbreitet, die rechtliche, insbesondere urheberrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. NEVEREST haftet keinesfalls für Urheberrechtsverletzungen durch den Kunden.
(9) Keine Haftung bei Indoor- und Outdoor-Übungen
NEVEREST haftet nicht für allfällige Verletzungen oder sonstige Unfälle, welche im Rahmen von Übungen (indoor oder outdoor), Kursen und Ausbildungen passieren. Der Kunde verpflichtet sich, bei sämtlichen Übungen im Rahmen von Kursen, Ausbildungen, etc. besondere Sorgfalt walten zu lassen. Sollte er Bedenken an der Ausübung einer Übung haben, so verzichtet er eigenverantwortlich auf die Teilnahme der Übung, wobei in einem solchen Fall er keinerlei Ansprüche (insbesondere auch keine Entgeltminderungsansprüche) gegenüber NEVEREST hat. Er ist sich bewusst, dass bei Übungen ein entsprechendes Unfallrisiko besteht, welches er ganz alleine trägt.
VIII. Laufzeit, Kündigung
(1) Ordentliche Kündigung
Grundsätzlich sind die Verträge zwischen NEVEREST und dem Kunden auf die Dauer der Erfüllung der vereinbarten Leistung abgeschlossen. Wird der Vertrag zwischen dem Kunden und NEVEREST zeitlich befristet abgeschlossen, endet der Vertrag automatisch mit Ablauf der Befristung. Ein solches befristetes Vertragsverhältnis kann mangels abweichender Vereinbarung von NEVEREST unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten gekündigt werden („ordentliche Kündigung“). Der Kunde ist auf sein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund beschränkt.
Wurde der Vertrag unbefristet abgeschlossen, ist das Vertragsverhältnis mangels gegen-teiliger Vereinbarung von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten ordentlich kündbar.
(2) Außerordentliches Kündigungsrecht von NEVEREST
NEVEREST ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen weiter verzögert wird;
- sich bei Kursen oder Veranstaltungen herausstellt, dass der Kunde nicht über die erforderliche Eignung verfügt;
- ein Kunde bei einem Kurs ein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten setzt;
- ein Kunde einen Kurs oder eine Veranstaltung unangemessen stört;
- der Kunde trotz Nachfristsetzung vereinbarte Lernziele nicht erreicht;
- der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von sieben Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von NEVEREST weder Vorauszahlungen leistet noch eine taugliche Sicherheit leistet.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung bleibt der Honoraranspruch von NEVEREST unverändert und vollständig bestehen.
(3) Absage von Ausbildungen und Kursen
Für die Durchführung gewisser Ausbildungen und Kurse ist eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich. NEVEREST hat das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor Beginn die Ausbildung bzw. den Kurs abzusagen bzw. zu verschieben. Eine Absage wird schriftlich, elektronisch oder telefonisch bekanntgegeben. In diesem Fall werden die Teilnahmegebühren in voller Höhe rückerstattet. Sämtliche sonstige allfällige Ansprüche (Schadenersatz, etc.) sind jedenfalls ausgeschlossen. Soweit einzelne Module verschoben werden, hat NEVEREST jedoch auch das Recht, einen Alternativtermin zu einem späteren Zeitpunkt anzubieten. In diesem Fall hat der Kunde nur dann ein Rücktrittsrecht und werden ihm die Teilnahmegebühren nur ersetzt, wenn er nachweisen kann, dass er zum neuen Zeitpunkt verhindert ist.
Dem Kunden ist weiters bekannt, dass Ausbildungen und Kurse auch wegen Krankheit oder sonstiger unerwarteter Verhinderung des Kursleiters bzw. sonstiger unvorhergesehener Ereignisse abgesagt bzw. verschoben werden müssen. In diesem Fall besteht ebenso wenig ein Anspruch auf Durchführung der Ausbildung bzw. des Kurses. Im Fall der Absage ohne neuen Termin werden die Teilnahmegebühren in voller Höhe rückerstattet. Sämtliche sonstige Ansprüche (Schadenersatz, etc.) sind jedenfalls ausgeschlossen. NEVEREST hat jedoch auch das Recht, einen Alternativtermin zu einem späteren Zeitpunkt anzubieten. In diesem Fall hat der Kunde nur dann ein Rücktrittsrecht und werden ihm die Teilnahmegebühren nur ersetzt, wenn er nachweisen kann, dass er zum neuen Zeitpunkt verhindert ist.
IX. Verjährung/Präklusion von Ansprüchen
Soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen NEVEREST, wenn sie nicht binnen eines Jahres ab Kenntnis des Anspruchsberechtigten von Schaden und Schädiger bzw. von dem den Anspruch begründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht oder von NEVEREST ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
X. Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Geheimhaltung
NEVEREST verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn es besteht hierfür eine rechtliche Grundlage. Der Kunde wiederum verpflichtet sich, über sämtliche ihm von NEVEREST zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu NEVEREST bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie insbesondere auch über sämtliche persönliche Fakten und Tatsachen anderer Teilnehmer, welche er anlässlich von Kursen und Ausbildungen von NEVEREST erfährt, Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von NEVEREST Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit NEVEREST oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für drei Jahre nach Angebotslegung aufrecht.
(2) Datenverarbeitung
NEVEREST und dessen Erfüllungsgehilfen ermitteln, speichern und verarbeiten die vom Kunden bekanntgegeben personenbezogenen Daten (vor allem Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Daten für Kontoüberweisungen) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung. NEVEREST verwendet die vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten ohne dessen gesonderte ausdrückliche Einwilligung ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Beantwortung von Anfragen, sofern dieser in die weitere Verwendung seiner Daten, insbesondere zu Werbezwecken, nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Mangels Einwilligung in die Verwendung der Daten zu Werbezwecken oder sonstigen Zwecken werden die Daten nach vollständiger Abwicklung des Vertrags und vollständiger Honorarzahlung für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer-, unternehmens- und zivilrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Bei erteilter Einwilligung werden die Daten zu Werbezwecken gespeichert. Der Kunde kann eine erteilte Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jederzeit widerrufen. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zu Werbe- und Marketingzwecken wird durch NEVEREST nicht erfolgen, soweit hierfür nicht eine explizite Einwilligung des Kunden vorliegt.
XI. Urheberrechtsschutz
(1) Urheberrechte
Alle Urheberrechte von NEVEREST entwickelten eigentümlichen geistigen Schöpfungen, insbesondere aber auch von Ideen und Konzepten, stehen ausnahmslos NEVEREST bzw. dessen Erfüllungsgehilfen zu. NEVEREST bzw. dessen Erfüllungsgehilfen haben mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht. Eine Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken von NEVEREST sind nur nach Maßgabe einer von NEVEREST erteilten Bewilligung zulässig. Soweit bestimmte von NEVEREST präsentierte Ideen bzw. Konzepte (noch) keinen Urheberrechtsschutz genießen, sind diese dennoch geschützt, soweit sie eigenartig sind.
Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, Urheberrechte von NEVEREST sowie von NEVEREST präsentierte Ideen und Konzepte ohne Zustimmung von NEVEREST zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Der Kunde darf keine Dateien, Dokumentationen, Audios, Videos an Dritte weitergeben. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Aufzeichnungen Kursen und Seminaren (einschließlich Webinaren) oder dergleichen für den eigenen Gebrauch zu machen. Auch Inhalte von Kursen dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt, veröffentlicht oder weitergegeben werden. Sämtliche genannten Inhalte gelten als geistiges Eigentum von NEVEREST bzw. Dritter, wofür NEVEREST Nutzungsrechte vorliegen.
(2) Verletzung von Urheberrechten
Bei Verletzung von Urheber- und/oder Leistungsschutzrechten hat NEVEREST zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung, etc. Die Ansprüche stehen unabhängig von einem Verschulden zu.
(3) Konzept- und Ideenschutz
Hat der Kunde NEVEREST bereits vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen oder Vorarbeiten in Bezug auf ein bestimmtes Projekt zu leisten, und kommt NEVEREST dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages über die danach zu erbringenden Leistungen nach, so finden die AGB – insbesondere auch die vorgenannten Bestimmungen – bereits aufgrund des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt Anwendung.
(4) Kennzeichnung
NEVEREST ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website sowie Social Media-Kanälen mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
XII. Honorar
(1) Angemessenes Honorar
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht NEVEREST für die erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt (Honorar) zu.
Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat NEVEREST auch für die Überlassung urheberrechtlicher Nutzungsrechte Anspruch auf ein Honorar in der marktüblichen Höhe.
(2) Auftragsänderungen
Im Zuge der Auftragsausführung vom Kunden gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet. NEVEREST ist insbesondere berechtigt, vom Kunden eine Umbuchungsgebühr in der Höhe von 5 % der Kurs- bzw. Ausbildungskosten pro verschobenen Termin zu verlangen, wenn der Kunde gebuchte bzw. reservierte Termine ändern möchte. Handelt es sich beim Kunden um einen Verbraucher, so hat er eine Umbuchungsgebühr in der Höhe von EUR 75,– zu bezahlen. Der Kunde hat jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm eine Umbuchung gebuchter bzw. reservierter Termine ermöglicht wird. Gleiches gilt, wenn der Kunde zu einem Termin eines Kurses bzw. einer Ausbildung nicht erscheint und anschließend an einem Ersatztermin teilnehmen möchte.
Bei einem späteren Einstieg in eine Veranstaltung (Kurs, Ausbildung) ist eine Ermäßigung nicht vorgesehen, dasselbe gilt bei einem vorzeitigen Ausstieg.
(3) Preis
Sämtliche Beträge sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, Nettobeträge und verstehen sich exklusive einer allfälligen gesetzlichen Umsatzsteuer, Abgaben und Transaktionskosten für den Zahlungsverkehr. Der Preis ist, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, als Einzelpreis zu verstehen. Die Preisangaben erfolgen in Euro.
Soweit nicht ausdrücklich Anderes vereinbart, sind in den veranschlagten Preisen Übernachtungen, Reisekosten, Verpflegung sowie Raum- und Raumnebenkosten nicht enthalten.
(4) Preisgarantie, Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag wird von NEVEREST nach bestem Fachwissen erstellt. Es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird NEVEREST den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. NEVEREST ist es gestattet, für Kostenvoranschläge ein angemessenes Entgelt zu verrechnen, soweit nichts Anderes vereinbart wurde.
An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen ist NEVEREST nicht gebunden.
(5) Rabatte
Bucht der Kunde einen kombinierten Lehrgang, also einen Lehrgang, der einen oder mehrere eigenständig buchbare Lehrgänge als Teillehrgänge umfasst, gewährt NEVEREST dem Kunden in der Regel – jedoch ohne Rechtsanspruch, soweit ein solcher nicht ausdrücklich vereinbart ist – einen Bündelrabatt. Bricht der Kunde einen kombinierten Lehrgang ab, verliert er auch den Anspruch auf einen allenfalls gewährten Bündelrabatt. NEVEREST ist berechtigt, ein entsprechendes Honorar ohne Beachtung eines ursprünglich gewährten Bündelrabatts gegenüber dem Kunden nachzuverrechnen.
Der Kunde hat ebenso keinen Anspruch auf ursprünglich gewährte Rabatte, Boni, odgl., wenn er einen gebuchten bzw. reservierten Termin umbucht. NEVEREST ist berechtigt, ein entsprechendes Honorar ohne Beachtung eines ursprünglich gewährten Bündelrabatts gegenüber dem Kunden nachzuverrechnen.
Rabatte und Boni werden unpräjudiziell angeboten. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ihm ein einmal gewährter Rabatt bzw. Boni auch bei weiteren Aufträgen gewährt wird.
(6) Konzepte
Soweit der Kunde NEVEREST mit der Erstellung von Konzepten odgl. für ein (mögliches) Projekt beauftragt, ist der Aufwand von NEVEREST auch ohne konkreter Vereinbarung angemessen zu honorieren.
(7) Barauslagen
Alle NEVEREST erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
(8) Abbruch des Auftrags durch Kunden
Bricht der Kunde Aufträge einseitig ab oder ändert diese, hat er NEVEREST die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seitens NEVEREST begründet ist, hat der Kunde NEVEREST darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist NEVEREST bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von NEVEREST schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an NEVEREST zurückzustellen.
(9) Honorar für Nutzung
Für die Nutzung von von NEVEREST erbrachten Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von NEVEREST erforderlich. Dafür steht NEVEREST und den allfälligen sonstigen Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
(10) Kein Kostenersatzanspruch
Dem Kunden ist bekannt, dass für das Entgelt (insbesondere auch Teilnahmegebühren bei Kursen und Ausbildungen) kein Kostenersatzanspruch gegenüber Förderungsstellen oder sonstigen Stellen besteht.
(11) Zahlungsart
Der Kunde ist verpflichtet, die Zahlung auf die auf der Rechnung von NEVEREST genannte Zahlungsart vorzunehmen. Wird die Zahlung auf eine sonstige Weise geleistet, kann NEVEREST die Zahlung zurückweisen und gilt die Zahlung als nicht geleistet. Sollte der Kunde die Zahlung auf eine andere Zahlungsart als in der Rechnung genannt leisten und hierdurch NEVEREST Kosten bzw. sonstiger Aufwand entstehen, ist NEVEREST berechtigt, diese Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
XIII. Fälligkeit, Verzugszinsen, Kompensationsverbot, Solidarhaftung
(1) Fälligkeit
Das Entgelt (Honorar) wird mit der Zustellung der Rechnung fällig, soweit nichts Anderes vereinbart ist bzw. von NEVEREST in der Rechnung festgehalten wird. Sollte das Entgelt nicht bereits im Rahmen des Bestellvorgangs oder der Leistungserbringung unmittelbar bezahlt worden sein oder keine Vorauszahlung erfolgt sein, so ist das Honorar nach Erhalt einer Rechnung auf das in der Rechnung angeführte Bankkonto zu überweisen.
Teilnahmegebühren sind grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen nach der Anmeldung, bei Anmeldung innerhalb von 7 Tagen vor Kursbeginn bis spätestens am letzten Werktag vor Kursbeginn auf das Konto von NEVEREST einzuzahlen. Gelangt die Teilnahmegebühr nicht fristgerecht zur Einzahlung, ist NEVEREST berechtigt, den Kursplatz an weitere Interessenten zu vergeben.
Soweit NEVEREST dem Kunden eine Ratenzahlung gewährt – für welche der Kunde jedoch keinen Rechtsanspruch hat – ist die erste Rate innerhalb von 7 Tagen nach Anmeldung zu bezahlen. Im Falle einer gewährten Ratenzahlung tritt bei fünftägigen Zahlungsverzug einer Rate Terminverlust ein und ist sofort das gesamte Honorar zur Gänze fällig.
(2) Vorauszahlung
NEVEREST ist berechtigt, das Entgelt (Honorar) im Voraus in Rechnung zu stellen. Wird ein im Voraus in Rechnung gestelltes Entgelt (Honorar) trotz Mahnung nicht bezahlt, ist NEVEREST berechtigt, ohne weiterer Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der Kunde dennoch verpflichtet, die bisher erbrachten Leistungen von NEVEREST zu bezahlen.
(3) Teilrechnungen
NEVEREST ist weiters berechtigt, bei teilbaren Leistungen Teilrechnungen zu legen. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlusts wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
(4) Verzugszinsen, Mahnspesen
Bei Zahlungsverzug ist NEVEREST berechtigt, 9,00 % (jährlich) an Verzugszinsen sowie anfallende Mahnspesen von zumindest EUR 10,- pro Mahnung zu verlangen. Der Kunde ist bei verschuldetem Zahlungsverzug weiters verpflichtet, NEVEREST sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen.
(5) Kompensationsverbot
Der Kunde ist, soweit er nicht Verbraucher ist, nicht berechtigt, mit eigenen Gegenforderungen gegen Ansprüche von NEVEREST aufzurechnen.
(6) Solidarhaftung
Mehrere Kunden oder an einem Geschäft auf einer Seite beteiligte Personen schulden das Entgelt (Honorar) zur ungeteilten Hand.
XIV. Bestimmungen betreffend den Internetauftritt
(1) Vervielfältigungsverbot
Inhalt und Struktur der Website www.neverest.at sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Textteilen oder Bildmaterial ist grundsätzlich nicht erlaubt und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NEVEREST. Dies gilt auch für Broschüren, Prospekte und sonstige Materialien von NEVEREST.
(2) Keine Haftung für Links auf Websites Dritter
Für den Inhalt fremder Websites, auf die mittels Links verwiesen wird, wie auch für Fehler, die aus mangelhafter Datenübertragung resultieren, wird keine Haftung übernommen.
XV. Formvorschriften
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und sonstigen rechtsverbindlichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, wobei das Schriftformerfordernis auch bei Erklärungen via Telefax oder E-Mail erfüllt wird. Dies gilt auch für sämtliche Bestimmungen in diesen AGB oder sonstigen Vereinbarungen mit NEVEREST, wo die Schriftform gefordert wird.
XVI. Schlussbestimmungen, Recht, Gerichtsstand
(1) Änderung der AGB
NEVEREST behält sich das Recht vor, die AGB für künftige Geschäfte jederzeit anzupassen. Es gelten die jeweils aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie sie auf der Website www.neverest.at veröffentlicht sind.
(2) Salvatorische Klausel
Sollte eine oder einzelne Bestimmungen dieser AGB (rechts-)unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den mit der NEVEREST geschlossenen Verträgen gilt 3500 Imbach als vereinbart. Soweit für den Kunden kein zwingender Gerichtsstand besteht, wird für alle aus oder in Zusammenhang mit der geschäftlichen Beziehung zwischen dem Kunden und NEVEREST resultierenden Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit des für 3500 Imbach, Österreich jeweils sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart (§ 104 JN).
(4) Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich (auch bei einem Auslandsbezug eines Kunden) österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.